Im Internet kursieren viele falsche Behauptungen hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zur Barrierefreiheit von Websites in Österreich. Einer der häufigsten Mythen: „Alle Websites müssen ab 2025 barrierefrei sein!“ Das stimmt so nicht. Wir haben uns intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und liefern hier die korrekten Informationen für Unternehmen, Selbstständige und Organisationen.
Ab wann gilt die Barrierefreiheit für Websites in Österreich?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act). Es betrifft nicht alle Websites, sondern nur bestimmte Anbieter und Dienstleistungen.
Welche Websites müssen barrierefrei sein?
Laut Gesetz sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ betroffen. Das bedeutet:
- Webshops
- Websites mit Online-Terminbuchungstool (z. B. Arzt, Therapeut, Frisör etc.)
- Websites mit Online-Buchung (Reise, Seminare u.s.w.)
- Websites mit Online-Abschluss von Abonnements
- Websites mit Online-Abschluss von Mitgliedschaft
- Websites mit vergleichbaren Angeboten, bei denen online ein Vertragsabschluss mit einem Verbraucher zustandekommt
Überall dort, wo ein Vertrag zwischen Anbieter und Verbraucher online abgeschlossen wird, greift die Barrierefreiheitsverpflichtung. Dazu zählt ausdrücklich auch eine Online-Terminbuchung, da hier eine verbindliche Vereinbarung über eine Dienstleistung zwischen Anbieter und Verbraucher zustandekommt.
Welche Websites sind von der Barrierefreiheit ausgenommen?
Nicht barrierefrei sein müssen folgende Websites:
- Reine Informationsseiten (ohne Webshop oder Buchungsfunktion)
- B2B-Shops (weil hier keine „Verbraucher“ als Kunden auftreten)
- Private Websites
Welche Unternehmen sind von der Verpflichtung befreit?
Selbst wenn eine Website unter die gesetzlichen Anforderungen fallen würde, gibt es eine wichtige Ausnahme für kleine Unternehmen (laut Gesetz: „Kleinstunternehmen“).
Ein Unternehmen ist vom BaFG ausgenommen, wenn es weniger als 10 Mitarbeiter UND weniger als 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hat. Achtung: Maßgeblich ist hier der Gesamtumsatz des Unternehmens, nicht nur der Umsatz des Webshops!
Da viele Unternehmen bzw. Anbieter, die Webshops oder Websites mit Online-Buchungstool betreiben, unter diese Definition fallen, betrifft das Gesetz sie oft gar nicht.
Welche Branchen sind betroffen? Müssen auch Ärzte oder Vereine ihre Website anpassen?
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Anbieter, die eine Website mit einem Online-Vertragsabschluss für Verbraucher bereitstellen. Das betrifft:
- Händler mit B2C-Webshops
- Ärzte, Therapeuten, Frisöre und Ähnliche sowie alle Einrichtungen mit Online-Terminbuchung
- Hotels und Reiseanbieter mit Online-Buchungen
- Anbieter von Online-Kursen (B2C)
- Unternehmerisch tätige Vereine mit z.B. Online-Buchung einer Mitgliedschaft (sollte fallsweise geprüft werden, das Gesetz sagt zu Vereinen nichts Konkretes aus)
Allerdings sind viele dieser Anbieter in der Praxis von den Anforderungen ausgenommen, weil sie nicht die Schwellenwerte von 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Umsatz überschreiten.
Was bedeutet das für Ihre Website?
- Unternehmenswebsites ohne Online-Vertragsabschluss sind nicht betroffen.
- B2B-Webshops sind nicht betroffen.
- Viele kleine Unternehmen und Anbieter (z. B. Ärzte, Therapeuten, Seminaranbieter, Gewerbetreibende wie Frisöre, kleine Online-Händler) sind ausgenommen, weil sie weniger als 10 Mitarbeiter haben UND weniger als 2 Mio. Euro Umsatz.
- „Größere“ Unternehmen mit Webshops oder Websites mit Online-Buchung oder Online-Vertragsabschluss müssen sich das Thema genauer anschauen.
Fazit: Muss Ihre Website bis 2025 barrierefrei sein?
Nicht jede Website muss ab 2025 barrierefrei sein. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen vor allem große Unternehmen mit Online-Vertragsangeboten für Verbraucher. Es lohnt sich, die eigene Website im Einzelfall zu prüfen – aber Panik braucht nicht aufzukommen.
Auch wenn Barrierefreiheit für Sie kein Muss ist: Sie hilft vielen betroffenen Menschen, Ihre Online-Angebote nutzen zu können. Denken Sie daher darüber nach. Wir helfen Ihnen gerne bei möglichen Förderungen und bei der Umsetzung!
Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!
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